Ab 10.10.08 bzw. 10.10.09 greift
das BKrFQG mit der Pflicht zur
Berufskraftfahrerausbildung u.
Berufskraftfahrerfortbildung
im Güterkraft- u. Personenverkehr
Neuerungen 2008/2009
Alle Neueinsteiger in den Fahrberuf im Güter- und Personenverkehr, die
gewerblich (auch aushilfsweise) fahren und
mit Fahrzeugen der folgenden Führerschein-Klassen unterwegs sind:
C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
sind per Gesetz verpflichtet
ab dem 10.09.2008 (Bus / Klassen D)
ab dem 10.09.2009 (LKW / Klassen C)
folgenden Maßnahmen zu absolvieren:
Berufskraftfahrerausbildung (Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation) und
regelmäßige Berufskraftfahrerweiterbildungen.
Alle heute schon gewerblich tätigen Berufskraftfahrer, wie
Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, bzw.
Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben,
müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sich aber regelmäßig weiterbilden.
Anforderungen an Berufskraftfahrer
Übersicht: Anforderungen an zukünftige Berufskraftfahrer (Führerscheinerwerb nach 10.09.2008 bzw. 10.09.2009)
Übersicht: Anforderungen an heute schon gewerblich tätige Berufskraftfahrer
Ausnahmeregelungen - Wer nicht betroffen ist
Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:
Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.
Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
Kraftfahrzeuge, die
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Nachweis von Grundqualifikation und Weiterbildung im Führerschein
Die Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag mit der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen.
Der Eintrag erfolgt bei einer Neuerteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde.
Der Nachweis für:
Die Grundqualifikation ist die Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK.
Die Weiterbildung sind die Bescheinigungen über erbrachte (Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle.
Bußgelder - Gewerbliche Fahrten ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation